Schutzkonzept zur Prävention sexualisierter Gewalt

der Dokumentationsstätte zu Kriegsgeschehen und über Friedensarbeit Sievershausen e.V.

 

Bestandteile des Schutzkonzeptes

  1. Vorwort
  2. Grundverständnis/Leitbild
  3. Definitionen
  4. Risiko- und Ressourcenanalyse
  5. Personalverantwortung
  6. Schulungen
  7. Verhaltenskodex/Selbstverpflichtung
  8. Interventionsplan/Krisenplan
  9. Kooperation mit (Fach-)Beratungsstellen
  10. Beschwerdeverfahren
  11. Aufarbeitung
  12. Ausblick
  13. Anlagen
  14. Vorwort

Die Dokumentationsstätte zu Kriegsgeschehen und über Friedensarbeit Sievershausen e.V. legt in ihrer Funktion als Friedensort innerhalb der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers ein Schutzkonzept vor, das sich am Schutzkonzept der evangelisch-lutherischen Kirchenkreise Burgdorf und Burgwedel-Langenhagen orientiert.

Die Dokumentationsstätte zu Kriegsgeschehen und über Friedensarbeit Sievershausen e.V. nimmt mit dem vorliegenden Schutzkonzept zur Prävention sexualisierter Gewalt ihre Verantwortung für die Mitarbeitenden und die Schutzbefohlenen in ihren Einrichtungen und in ihren Arbeitszusammenhängen wahr.

Dem Schutzkonzept zur Prävention sexualisierter Gewalt liegen die Grundsätze für die Prävention, Intervention, Hilfe und Aufarbeitung in Fällen sexualisierter Gewalt in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers[1] in der Fassung vom 26. Januar 2021 zugrunde. [1]

 

 

 

Das Schutzkonzept sieht vor, dass ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter*innen Schulungen zur Sensibilisierung gegenüber sexualisierter Gewalt an Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen sowie Schutzbefohlenen besuchen und für die Arbeits- und Tätigkeitsbereiche Risikoanalysen erstellt werden., Mit Mitarbeitenden, die unmittelbar mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen sowie Schutzbefohlenen in ihrer Arbeit in Kontakt stehen, wird gesprochen, um mit ihnen ein Einvernehmen und Einverständnis zum Leitbild zu erzielen.

Schutzkonzepte sind nur dann alltagstauglich, wenn sie mit denen besprochen werden, an die sie sich richten. Rückmeldungen aus dieser Gruppe müssen von den jeweils Verantwortlichen beachtet und bearbeitet werden.

Schulungen und Diskussionsvorgänge auf Organisationsebene sind in diesem Sinn bereits vorbeugende Maßnahmen, um zu verhindern, dass es überhaupt zu Grenzverletzungen und Übergriffen kommt. Sie informieren in aller notwendigen Breite über den Schutz vor sexualisierter Gewalt. Durch Information, Schulung und Sensibilisierung aller beruflich und ehrenamtlich Tätigen entsteht eine transparente Kultur der Achtsamkeit, die die Sprachfähigkeit fördert und Übergriffe jedweder Art auszuschließen hilft.

 

  1. Grundverständnis/Leitbild

Die Dokumentationsstätte zu Kriegsgeschehen und über Friedensarbeit e.V. betreibt Friedensarbeit aus christlichen und humanistischen Motiven.

Als Christ:innen sehen wir alle Menschen als Ebenbilder Gottes an. Als Bürger:innen gehen wir davon aus, dass alle Menschen gleich an Würde sind.

Die christliche Einsicht wie die humanistische Überzeugung verpflichtet uns, die Freiheit und Würde und damit auch die sexuelle Selbstbestimmung anderer zu achten und zu schützen.

Dabei tragen wir als Mitarbeitende der Dokumentationsstätte zu Kriegsgeschehen und über Friedensarbeit Sievershausen e.V. eine besondere Verantwortung: Kinder, Jugendliche, Erwachsene sowie Schutzbefohlene vertrauen sich uns an. Das damit ggf. entstehende Machtgefälle birgt Gefahren der Grenzüberschreitung, des Machtmissbrauchs und der sexualisierten Gewalt. Wir verpflichten uns, jeder Form von Grenzüberschreitung entgegenzuwirken.

Diese Verpflichtung prägt unsere Haltung gegenüber allen Menschen, denen wir in unserer Arbeit begegnen, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen und gegenüber volljährigen Personen in Abhängigkeitsverhältnissen sowie in Beratungssituationen. Sie gilt ebenso gegenüber den beruflich und ehrenamtlich Tätigen im Verein.

 

  1. Definitionen

Grenzverletzungen

Zu Grenzverletzungen zählen grenzüberschreitende Umgangsweisen sowie grenzüberschreitende / unprofessionelle Interventionen und Machtmissbrauch in professionellen Abhängigkeitsverhältnissen. Grenzverletzungen sind als solche korrigierbar, wenn sie wahrgenommen und in Zukunft vermieden werden.

Beispiele für Grenzverletzungen sind:

  • Missachtung der Intimsphäre
  • einmalige / seltene Missachtung eines respektvollen Umgangsstils (z.B. öffentliches Bloßstellen, persönlich abwertende, rassistische Bemerkungen)
  • unerwünschte Berührungen

 

 

Sexuelle Belästigung            

Als sexuelle Belästigung gilt jede Verhaltensweise mit sexuellem Bezug, die von einer Seite unerwünscht ist und/oder die eine Person in ihrer Würde verletzt. Sie kann in Worten, Gesten oder Taten ausgeübt werden und ist ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Würde der betroffenen Person.

Die Grenze zwischen harmlosen Flirt, freundschaftlichem Umgang und sexueller Belästigung scheint auf den ersten Blick schwierig zu ziehen. Es gibt jedoch eine einfache Regel: Ausschlaggebend ist nicht die Absicht der handelnden Person, sondern wie ihr Verhalten bei der anderen Person ankommt. Es ist entscheidend, ob die agierende Person ihr damit zu nahetritt oder nicht.

Übergriffe können auch der strategischen Vorbereitung von strafrechtlich relevanter sexualisierter Gewalt dienen.

Beispiele für sexuelle Belästigung sind:

  • unerwünschte Körperkontakte und aufdringliches Verhalten
  • anzügliche und zweideutige Bemerkungen über das Äußere
  • sexistische Sprüche und Witze über sexuelle Merkmale, sexuelles Verhalten und die sexuelle Orientierung
  • Annäherungsversuche, die mit Versprechen von Vorteilen oder Androhen von Nachteilen verbunden sind
  • Vorzeigen von pornografischem Material

 

Sexueller Missbrauch

Sexueller Missbrauch bezeichnet sexuelle Handlungen, die nicht im gegenseitigen Einverständnis geschehen. Täter:innen und Opfer können grundsätzlich sowohl minderjährig als auch volljährig sein. Häufig besteht ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Täter:innen und Opfer.

Unter sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen versteht man ihre Beteiligung an sexuellen Handlungen, die sie aufgrund ihres Entwicklungsstandes nicht verstehen, dazu kein wissentliches Einverständnis geben können und zur sexuellen Befriedigung eines nicht Gleichaltrigen oder Erwachsenen dienen.

Beispiele für sexuellen Missbrauch sind:

  • sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§174 StGB)
  • sexueller Missbrauch von Kranken und Hilfebedürftigen in Einrichtungen (§174a StGB)
  • sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs-, oder Betreuungsverhältnisses (§174c StGB)
  • sexueller Missbrauch von Kindern (§176 StGB)
  • sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§182 StGB)
  • sexuelle Nötigung / Vergewaltigung (§177 StGB)
  • Erpressung z.B. mit Nacktfotos

 

 

  1. Risiko- und Ressourcenanalyse

Eine Risikoanalyse ist eine sorgfältige Untersuchung der Bereiche, in denen Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Schutzbefohlene durch sexualisierte Gewalt Unrecht erfahren könnten. Die Analyse erfolgt auf der Handlungsebene in den betreffenden Arbeitsbereichen des Vereins Sie dient dazu, festzustellen, ob zum Schutz genügend Vorsorge (Prävention) getroffen wurde.

Die Risikoanalyse soll

  • Schwachstellen in der Institution aufdecken.
  • auf sensible Bereiche aufmerksam machen.
  • möglichst partizipativ unter Einbezug von Mitarbeitenden und weiteren Menschen erarbeitet werden.
  • Potenziale zum Schutz vor sexualisierter Gewalt aufzeichnen.
  • Potentielle Täter:innen abschrecken.
  • als Basis des Schutzkonzeptes dienen.

Maßnahmen:

  1. Identifikation des Risikos möglicher sexualisierter Gewalt; Betrachtung aller Felder und Bereiche: Analyse der strukturellen und arbeitsspezifischen Risiken in den jeweiligen Arbeitsfeldern, z.B. Räume, Veranstaltungsformate
  2. Benennung der Umstände, in denen Kinder, Jugendliche und Erwachsene in Abhängigkeitsverhältnissen sexualisierter Gewalt ausgesetzt sein könnten: Einschätzung des Risikos
  3. Feststellung, welche Maßnahmen bereits zur Vermeidung sexualisierter Gewalt vorgenommen wurden
  4. Überlegung, welche Maßnahmen zur Minimierung des Risikos sexualisierter Gewalt notwendig sind.
  5. Dokumentation der Analyse und ihrer Ergebnisse
  6. Überprüfungsdatum
  7. Schulung der Mitarbeitenden zum Entstehen der ‚Kultur der Achtsamkeit‘

 

  1. Personalverantwortung

Der Vorstand und die Geschäftsführung tragen Sorge für ein Arbeitsklima, in dem die Grenzen aller Menschen geachtet und Grenzüberschreitungen ohne Angst vor Sanktionen angesprochen werden können. Alle Mitarbeitenden haben das Recht und die Verpflichtung zu regelmäßiger Fortbildung zur Prävention sexualisierter Gewalt.

Das Thema Prävention sexualisierter Gewalt ist fester Bestandteil von Einstellungsgesprächen. Bei Neuanstellungen sowie Beschäftigung von Honorarkräften wird der Verhaltenskodex des Vereins zur Kenntnis gegeben und eine Verpflichtungserklärung abgegeben.

Dies gilt auch für neu hinzukommenden ehrenamtlich Mitarbeitenden des Vereins.

Erweitertes Führungszeugnis (gemäß § 30a BZRG sowie § 72a SGB VIII; siehe auch unter 11. „Ausblick“):

Sobald gesetzlich erforderlich (ggf. nach Beratung durch eine entspr. qualifizierte Stelle, wie z. B. Jugendamt), wird dieses von der seitens Vereinsvorstand beauftragten Person von den betreffenden haupt- und ehrenamtlich Tätigen zur Einsicht erbeten. Diese Einsichtnahme wird entspr. in der jeweiligen Personalakte vermerkt (hauptamtlich Tätige) bzw. in einem entspr. angelegten Vorgang der jeweiligen für den Verein ehrenamtlich tätigen Person dokumentiert.

„Die Daten (dürfen) aus einem erweiterten Führungszeugnis gemäß § 30 a Abs. 3 BZRG von der entgegennehmenden Stelle nur verarbeitet werden, soweit dies zur Prüfung der Eignung der Person für eine Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind zudem vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person die Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, nicht (mehr) ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung der Tätigkeit zu löschen.

Vor diesem gesetzlichen Hintergrund darf zukünftig lediglich ein Sichtvermerk über die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis von Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen (wie bisher) erstellt werden und zu den Akten genommen werden. Für jede weitere Form der Verarbeitung, z. B. Ablage einer Kopie oder des Originals, besteht für die verantwortliche Stelle keine Rechtsgrundlage. Soweit sich derzeit noch erweiterte Führungszeugnisse in Akten befinden, sind diese datenschutzkonform zu vernichten.[2]

Der Datenschutz ist somit gewährleistet.

In diesem Kontext entstehende Kosten trägt der Verein.

 

Organisationsentwicklung/„Change-Management“: Hierbei werden diejenigen Personen einbezogen, die in den entspr. Räumen/Bereichen tätig sind. Die sich aus dieser Risikoanalyse ergebenden Konsequenzen werden den Erfordernissen entspr. angepasst.

Alle in den sensiblen Bereichen tätigen Mitarbeitenden werden von der seitens Vereinsvorstand hiermit beauftragten Person eingehend mit den örtlichen Begebenheiten vertraut gemacht und auf möglicherweise kritische Bereiche hingewiesen.

 

  1. Schulungen

Die Schulungen haben die Funktion, eine Kultur der Achtsamkeit zu etablieren. Sie leisten einen Beitrag zur Sensibilisierung und Klärung von Fragen und Verunsicherungen.

  • Schulungen zur Erlangung von Basiswissen über sexualisierte Gewalt sind für alle Mitarbeitenden unerlässlich, das gilt sowohl für beruflich wie auch ehrenamtlich Tätige.
  • In diesem Kontext entstehende Kosten trägt der Verein.
  • Es finden Schulungen der beruflich und ehrenamtlich Tätigen zur Erstellung von Schutzkonzepten statt.
  • Der Verein trägt Sorge dafür, dass das Schutzkonzept weiterentwickelt wird.

 

  1. Verhaltenskodex/Selbstverpflichtung

Ein Verhaltenskodex wird beruflich und ehrenamtlich Tätigen ausgehändigt. Damit verbunden ist eine Selbstverpflichtungserklärung. Der Verhaltenskodex

  • bietet Orientierungsrahmen für den grenzachtenden Umgang in Abhängigkeitsverhältnissen und untereinander
  • formuliert Regelungen für Situationen, die für sexualisierte Gewalt leicht ausgenutzt werden können
  • zielt auf den Schutz vor sexualisierter Gewalt und auf den Schutz vor falschem Verdacht
  • ist von beruflich wie von ehrenamtlich Tätigen zu unterzeichnen
  • zeigt sowohl mit Innen- als auch mit Außenwirkung, dass der Verein sich mit den Themen Grenzverletzungen und sexualisierte Gewalt auseinandersetzt und aufmerksam damit umgeht.

 

Siehe Anlage „Selbstverpflichtung“ mit „Verhaltenskodex

 

  1. Interventionsplan/Krisenplan

Im Verdachtsfall gilt ein verbindlicher Krisen-/Interventionsplan.

Siehe Anlage „Krisen- / Interventionsplan

 

Verhalten im Verdachtsfall

  • Ruhe bewahren, zuhören, Glauben schenken, sich selbst Unterstützung holen
  • Persönliche Reflexion (soweit möglich), ggf. kollegiale Beratung
  • Beobachtungen notieren (für Dritte unzugänglich aufbewahren)
  • nichts auf eigene Faust unternehmen
  • keine direkte Konfrontation der beschuldigten bzw. verdächtigten Person
  • keine eigenen Ermittlungen zum Tathergang
  • keine eigenen Befragungen durchführen
  • keine überstürzten Aktionen
  • Unterstützung durch (Fach-) Beratungsstelle hinzuziehen, Hinzuziehung der Fachkraft nach SGB VIII §8a
  • Verdacht äußern – (s.u. 9, Beschwerdeverfahre + Anlage ‚Beschwerdeverfahren‘)
  • klären: Wer ist für wen der:die geeignete unmittelbare Gesprächspartner:in? / Vertrauenspersonen benennen
  • Vereinsvorstand benachrichtigen - Informationspflicht
  • ggf: Begleitung der ‚Betroffenen‘, der beschuldigten bzw. verdächtigten Person(en), der Mitarbeitenden, der Angehörigen, des Umfelds usw.

 

Dokumentation von Tatbeständen

Zu jedem Gespräch soll eine Dokumentation angefertigt werden. Sie muss vertraulich verwahrt werden. Ort der Verwahrung dieser Dokumente ist der Sitz des Vereins.

 

Sie enthalten:

  1. Wer? (a) Name der Beteiligten (ggf. in Abkürzung/verschlüsselt), b) Betroffene/-Verdächtigte bzw. Beschuldigte/ggf. Zeug:innen/Mitarbeitende (Team)
  2. Was? (Ausgangssituation)
  3. Wann?
  4. Wo?
  5. Wer wurde informiert?
  6. Welche Schritte sind unternommen worden?
  7. Welche Verabredungen wurden getroffen?

 

  1. Kooperation mit (Fach-)Beratungsstellen

Fachstelle sexualisierte Gewalt der Landeskirche Hannover:

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

https://www.praevention.landeskirche-hannovers.de/

Unabhängige Ansprechstelle:

Zentrale Anlaufstelle HELP - Telefon 0800-5040112 • kostenlos und anonym • unabhängige Information für Betroffene von sexualisierter Gewalt in der evangelischen Kirche und Diakonie

www.anlaufstelle.help

  1. Beschwerdeverfahren: Ein Beschwerdeverfahren verbessert die Qualität des professionellen Handelns und schützt die uns anvertrauten Menschen vor unprofessionellem Handeln und bewusstem Fehlverhalten.

Der/Die Vereinsvorsitzende oder deren Stellvertretung nehmen mögliche Beschwerden schriftlich (auch per E-Mail), telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch entgegen. Anonymen Beschwerden kann nicht nachgegangen werden. Es wird allerdings z.B. durch Weiterleitung an entspr. (Beratungs-)Stellen Unterstützung zur Klärung des Sachverhalts angeboten. Beschwerden sollen dokumentiert werden.

Der/die Vorsitzende des Vereins oder deren Stellvertretung nehmen zu dem Vorwurf keine persönliche und inhaltliche Stellung. Weitere Mitarbeitende innerhalb des Vereins, an die Beschwerden herangetragen werden, informieren darüber den Vereinsvorsitzenden / die Vereinsvorsitzende oder deren Stellvertretung.

Der Verein hat im Zuge der Erarbeitung des Schutzkonzeptes ein Verfahren zum Umgang mit Beschwerden entwickelt. Den konkreten Ablauf vom Eingang einer Beschwerde bis zum Ergebnis des Klärungsprozesses und einer Rückmeldung stellt Anlage 4 „Beschwerdeverfahren“ dar.

Siehe Anlage 4 „Beschwerdeverfahren“

 

  1. Aufarbeitung

https://www.praevention.landeskirche-hannovers.de/aufarbeitung

z.B. Arbeitshilfe ‚Unsagbares sagbar machen‘ (EKD)

  1. Ausblick

Im Abstand von zwei Jahren oder aus gegebenem Anlass werden die Schutzkonzepte überarbeitet, um aktuelle Erfahrungen einfließen lassen zu können und um fehlende Aspekte zu ergänzen.

Alle fünf Jahre werden die erweiterten Führungszeugnisse für alle beruflich und ehrenamtlich Tätigen erneuert. Für alle ehrenamtlich Tätigen im Bereich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gilt eine Frist von drei Jahren.

In diesem Kontext entstehende Kosten trägt der Verein.

Nach jeder personellen Veränderung im Vereinsvorstand machen sich die neuen Vorstandsmitglieder mit dem Schutzkonzept vertraut und absolvieren ggf. eine Schulung.

  1. Anlagen

Anlage 1 „Risikoanalyse“, darin:

Anlage A: Leitfaden Fahrten und Freizeiten

Anlage B: Social Media Guidelines

Anlage C1: Führungszeugnis Beantragung

Anlage C2: Führungszeugnis Antragsmuster

Anlage D: Umgangs- und Verhaltenskodex

Anlage 2 „Selbstverpflichtung“ mit „Verhaltenskodex des Vereins“

Anlage 3 „Krisen- / Interventionsplan des Vereins

Anlage 4 „Beschwerdeverfahren“

 

 

Dieses Schutzkonzept wurde vom Vorstand der Dokumentationsstätte zu Kriegsgeschehen und über Friedensarbeit Sievershausen e.V. am 29.01.2026 beschlossen.

 

[1] https://www.praevention.landeskirche-hannovers.de

[2] https://datenschutz.ekd.de/2024/04/30/umgang-mit-erweiterten-fuehrungszeugnissen/

 

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